AbR 2000/01 Nr. 37, S. 139: Art. 132, Art. 140 und Art. 198 StPO Gegen nachträgliche Entscheide des Kantonsgerichts nach Art. 198 StPO ist die Appellation gegeben. Eine fristgerecht eingereichte "Beschwerde" ist als Appellation entgegenzun
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AbR 2000/01 Nr. 37, S. 139: Art. 132, Art. 140 und Art. 198 StPO Gegen nachträgliche Entscheide des Kantonsgerichts nach Art. 198 StPO ist die Appellation gegeben. Eine fristgerecht eingereichte "Beschwerde" ist als Appellation entgegenzunehmen. Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2000 Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 140 StPO kann gegen Strafurteile des Kantonsgerichts oder Kantonsgerichtspräsidiums appelliert werden. Obwohl Art. 140 StPO nachträgliche Verfügungen des Kantonsgerichts nicht ausdrücklich erwähnt, haben solche doch als appellationsfähig zu gelten. Nachträgliche Verfügungen sind Entscheide, die den Spruch im Urteil aus nachträglich eintretenden Gründen abändern. Darunter werden nach Art. 198 StPO jene Entscheidungen verstanden, die das Strafgesetzbuch dem Richter im Anschluss an ein rechtskräftiges Strafurteil bei Vorliegen gewisser, später eingetretener Tatsachen zuweist. Dazu gehören unter anderem Entscheidungen betreffend den Widerruf des bedingten Strafvollzuges oder Anordnung einer Ersatzmassnahme. Diese Entscheide gelten gemeinhin als Urteile, weil sie nicht bloss den Vollzug des ursprünglichen Urteils betreffen, sondern weil sie die Urteile vielmehr nachträglich inhaltlich abändern bzw. so wesentlich mitgestalten, dass aus diesem Grunde der Richter entscheiden muss. Die Frage, ob nachträgliche Anordnungen des Kantonsgerichtes unter den Begriff "Strafurteil" fallen, ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil an sich Art. 134 lit. d StPO gegen nachträgliche richterliche Verfügungen ausdrücklich die Beschwerde vorsieht. Jedoch entspricht die Appellation dem Postulat besser, dass gegen eine nachträgliche Verfügung das gleiche Rechtsmittel offenstehen soll wie gegen das vorausgegangene Strafurteil. Der Vorrang der Appellation gegen gerichtliche Nachtragsentscheide lässt sich auch mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 134 lit. d StPO vereinbaren, denn die Beschwerde ist nach dem ersten Satz des Art. 134 StPO nur zulässig, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel gegeben ist (siehe zum Ganzen Thomas Bürgi, Die Rechtsmittel im Obwaldner Strafprozessrecht, Stans 1989, 57 ff. und 67 f.). Vorliegend werden von den Parteien denn auch keine Einwände dagegen erhoben, dass die "Beschwerde" von L. durch das Obergericht als Appellation behandelt wird. Die Eingabe vom 25. April 2000 ist demzufolge als Appellation entgegenzunehmen (Art. 132 StPO). de| fr | it Schlagworte kantonsgericht rechtsmittel weiler entscheid ausdrücklich richterliche behörde Normen Bund StPO: Art.132 Art.134 Art.140 Art.198 StPO: Art.198 AbR 2000/01 Nr. 37